Rechtsprechung
   FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11342
FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05 (https://dejure.org/2006,11342)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22.02.2006 - III 801/05 (https://dejure.org/2006,11342)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - III 801/05 (https://dejure.org/2006,11342)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,11342) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Durchbrechung der Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides; Ausschluss der rückwirkenden Durchbrechung der Bestandskraft mangels vorliegender Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift; Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen der unzulässigen Einbeziehung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1000
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 bat sie um Berücksichtigung der von ihrem Sohn gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.915,67 Euro bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes.

    Da das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ff. entschieden habe, dass das Kindeseinkommen bei der Prüfung des Kindergeldanspruches um die vom Kind gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren sei, komme es zum Unterschreiten des Grenzbetrages.

    Soweit nach nunmehriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 911; Finanzrundschau - FR - 2005, 706, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ff.) entgegen früherer BFH-Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00, n.v.; BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind, ist der Umstand, dass und in welcher Höhe der Sohn der Klägerin im Jahr 2004 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, der Beklagten zwar tatsächlich erst nachträglich bekannt geworden.

    Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden soll (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 1998 14 V 904/98, EFG 1998, 1072 ; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/ Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 70 Anm. 13; Felix in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C 8; anders im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2005 2 BvR 167/02 wohl Wenner, Soziale Sicherheit 2005, 176 ohne nähere Begründung).

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Darauf kommt es aber im Streitfall dann nicht an, wenn man auch im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG über dessen Wortlaut hinaus unter entsprechender Anwendung der zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 ; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) davon ausgeht, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG zu einer Unterschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG führen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache bzw. des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung, hier zum Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG, gelangt wäre.

    Jedoch führen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neue Tatsachen nur dann zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Festsetzung rechtserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

    Die Frage, wie die Behörde den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsache gewürdigt hätte, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranlagung vorliegenden Rechtsprechung und der damaligen Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wobei davon auszugehen ist, dass eine rechtlich zutreffende Entscheidung ergangen wäre (z. B. Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Auf einen danach gestellten erneuten Antrag kann Kindergeld erst ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat festgesetzt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 253, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 88 und VI R 146/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89).

    Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut eine positive Kindergeldfestsetzung voraus und kann daher zur - im übrigen von der Klägerin begehrten rückwirkenden - Korrektur eines rechtswidrigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides - wie im Streitfall - nicht herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88; vom 21.01.2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910).

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 164/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Auf einen danach gestellten erneuten Antrag kann Kindergeld erst ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat festgesetzt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 253, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 88 und VI R 146/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89).

    Eine Änderungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 70 Abs. 2 EStG Danach ist die Festsetzung von Kindergeld zu ändern oder aufzuheben, soweit sich die für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse nach Ergehen der Festsetzung geändert haben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89).

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4503/05

    Kindergeld; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheids; Einkommensgrenze;

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Die Gesetzesbegründung und der darin und im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommende Zweck der Regelung besagt, dass § 70 Abs. 4 EStG nur Anwendung findet, wenn sich ein Über- bzw. Unterschreiten der Einkünfte und Bezüge entgegen der zuvor getroffenen Prognoseentscheidung ergibt (gleiche Auffassung: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 14 K 4503/05 Kg, juris).

    Dieses Änderungsbegehren liegt aber nach der Gesetzesbegründung und dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG nicht mehr im Anwendungsbereich der Norm (gleiche Auffassung: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 14 K 4503/05 Kg, juris).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Darauf kommt es aber im Streitfall dann nicht an, wenn man auch im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG über dessen Wortlaut hinaus unter entsprechender Anwendung der zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 ; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) davon ausgeht, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG zu einer Unterschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG führen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache bzw. des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung, hier zum Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG, gelangt wäre.

    Jedoch führen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neue Tatsachen nur dann zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Festsetzung rechtserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 70/00

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Änderung von Einkommensteuerbescheiden -

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Darauf kommt es aber im Streitfall dann nicht an, wenn man auch im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG über dessen Wortlaut hinaus unter entsprechender Anwendung der zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 ; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) davon ausgeht, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG zu einer Unterschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG führen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache bzw. des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung, hier zum Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG, gelangt wäre.

    Jedoch führen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neue Tatsachen nur dann zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Festsetzung rechtserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Folglich kann die Behörde die Aufhebung oder Änderung nicht auf falsche Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20.12.1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, 587) oder des Gesetzes stützen.
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Danach ist Tatsache jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt, also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379; vom 5.12.2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Darum sind insbesondere die steuerrechtliche Würdigung von Tatsachen und die juristische Subsumtion unter den Tatbestand einer anspruchsbegründenden steuerlichen Rechtsnorm durch die zur Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides befugte Behörde keine Tatsache (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2.08.1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264).
  • BFH, 23.11.2001 - VI R 125/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 18/99

    Neue Tatsachen bei Kindergeldbescheiden

  • BFH, 11.12.1997 - V R 56/94

    Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung

  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 15/02

    Kindergeld: Monatsprinzip

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 82/96

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Werksangehörigen Rabatt - Bruttoarbeitslohn -

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03

    Kindergeld: Überschreiten des Jahresgrenzbetrages

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 8/88

    Steuerbescheid - Änderung

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
  • FG Niedersachsen, 06.03.2002 - 11 K 397/00

    Aufhebung eines Kindergeldbescheides aufgrund höherer als der prognostizierten

  • FG Düsseldorf, 19.11.1999 - 18 K 8117/98

    Kindergeld; Einkunftsgrenze; rückwirkendes Ereignis; Änderung der Verhältnisse -

  • FG München, 20.02.2002 - 9 K 4195/01

    Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; eigene Einkünfte und

  • FG Düsseldorf, 14.04.1998 - 14 V 904/98
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

  • BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00

    Kindergeld - Revision - Kind - Ausbildung - Jahresgrenzbetrag - Einkommensgrenze

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 55/00

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 1 K 1032/06

    Keine rückwirkende Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Aufhebung

    Dagegen greift die Vorschrift nicht ein, wenn ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Kindergeldberechtigten oder des Kindes nachträglich eine unzutreffende Rechtsanwendung korrigiert werden soll (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. Februar 2006 III 801/05, EFG 2006, 1000 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2006 13 K 398/05, EFG 2006, 1261).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht